Satzung des TSV Eldagsen

in der Fassung vom 28. März 2014

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Satzung
Vorbemerkung
Für alle in dieser Satzung genannten Begriffe in der männlichen Form gilt analog und gleichberechtigt ebenfalls die weibliche Begriffsform.
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Eldagsen von 1860 e.V. und hat seinen Sitz in Springe, Stadtteil Stadt Eldagsen
2. Der Verein wurde als neuer Männerturnverein am 31.10.1860 gegründet.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 130082 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Farben des Vereins sind rot und weiß.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele.
2. Im Verein wird nur Amateursport betrieben.
3. Der Verein vertritt demokratische Grundsätze und ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen, deren Satzungen er anerkennt, sowie in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
6. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
7. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Springe zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Stadtteil Stadt Eldagsen zu.
5. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein führt Mitglieder als:
a) Erwachsene Mitglieder
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, Heimat und Herkunft sowie religiöse Anschauungen werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Aufnahme gilt als erfolgt, sobald der 1. Beitrag gezahlt wurde. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die schriftliche Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein verdient gemacht haben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstände von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung – der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge -,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafte Handlungen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Dem Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erfolgt. Im Falle der Berufung endet die Mitgliedschaft frühestens mit Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden halbjährlich im Voraus eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an
– auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vorher in Textform zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

7. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands leiten die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
8. Anträge können von den Mitgliedern und den Organen des Vereins gestellt werden.

9. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihnen mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird.
10.Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert und auf Beschluss des Vorstands,
b) wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter schriftlicher Begründungfordern.
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schriftführer,
– dem Schatzmeister
Der Vorstand ist auch gleichzeitig Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Wählbar sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem Vorstand
– dem Jugendwart
– den Vertretern der Sparten
2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung.

§ 12
Wahlen
1. Gewählt werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zur jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
e) der Jugendwart
h) zwei Kassenprüfer
i) ein Ersatzkassenprüfer
2. Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während ihrer Amtszeit können sich Vorstand und erweiterter Vorstand selbständig ergänzen.

§ 13
Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften
1. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind die Vereinsorgane beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
3. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt.
4. Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
5. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
6. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von mindestens 2 Kassenprüfern geprüft. DieKassenprüfer haben zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen und gebucht sind. Sie haben dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Kassenprüfer
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 15
Kassentechnisches
1. Der Verein vereinnahmt sämtliche Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Werbeverträgen. Spartenbezogene Spenden und Umlagen sind den betreffenden Sparten zuzuführen.
2. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und legt diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlüssen von Ausgaben über 100,00 Euro, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist die Mitwirkung des Schatzmeisters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Vereins erforderlich.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur derPunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei einer Fusion mit einem anderen Sportverein sind die Vorschriften der Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden.
5. Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder geändert werden.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder der Landessportbund es fordern.
§ 17
Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 28. März 2014 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
 
In der Mitgliederversammlung am 28. März 2014 beschlossen.